Erhält ein Architekt den Auftrag, die „Genehmigungsplanung“ (ohne Übergabe einer Entwurfs- und Vorplanung) zu erstellen, kann er auch die Leistungsphasen 1 – 3 des § 33 HOAI 2009 abrechnen, weil diese Vorleistungen erforderlich sind, um eine Genehmigungsplanung zu erstellen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Leistungsphasen 1 – 3 bereits ausreichend von einem anderen Architekten bearbeitet wurden und der neue Architekt auf dieser Grundlage mit der Leistungsphase 4 beauftragt wird. Der Honoraranspruch des Architekten entfällt bei Nicht- oder Schlechterfüllung einzelner Leistungen nach der Entscheidung des LG München I vom 31.01.2017 nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (vorliegend verneint). LG München I, Urteil vom 31.01.2017 – 5 O 21198/15 |
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #8/2017 Source: IFB-Mainz-Blog |